- 5758 - 1336. Dezember 3. Frankenstein (dat.). tertia non. Dec. Bolco, Herzog v. Schlesien u. H. v. Fürstenberg u. Münsterberg, bestimmt, daß sein Herrschafts- oder hzgl. Recht (nostrum dominium aut ius ducale), welches er in den Dörfern d. Abtei v. Kamenz s. Herren u. Edlen aus irgend einem Grunde verreicht oder verpfändet hat, sich nur auf die Geschösser u. das Münzgeld (ad exactiones et ad defectum monete), aber nicht auf andere Dienstleistungen erstreckt. Ebenso darf dieses Recht von den gen. Edlen nur über die Bauern dieser Klosterdörfer solange ausgeübt werden, bis er ein allg. Landesgeschoß festgesetzt haben wird (quando exactionem communem edixerimus terre nostre). Außerdem soll sein hzgl. Reiterdienst (servitium dextrariale), den die Schulzen d. Abtei K. zu verschied. Zeiten anstelle des Kl. zu leisten pflegten, von diesen, wenn er ein allg. Landesaufgebot erläßt, in eigener Person oder in abgeschätztem Gelde nach dem gewöhnl. Landesgebrauch, wie einem jeden nach der Wochenzahl seinen Edlen oder den anderen, denen er diesen seinen hzgl. Reiterdienst geschenkt hat, zu dienen gebührt, geleistet werden, jedoch den Huldungen, Lehen u. allen and. Rechten des vorerw. Kl. unabbrüchlich. Z.: Die Ritter H. Arnold v. Rachenow, H. Peregin v. Petirzwalde u. H. Peczco v. Milcowicz (Mellowitz), ferner Nik. Lange v. Glatz, die hzgl. Hofnotare Heinr. Runge u. Peter. Bresl. Staatsarch. Kl. Kamenz 109. Orig. Perg. m. d. an rot. Seidenschnur häng. Reitersiegel d. Ausst. m. d. Adlerrücksiegel; abgedr. bei Pfotenhauer, Urkk. d. Kl. Kamenz, S. 127/128. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke. |